Kore Bauzeitmanagement

Thomas & Partner Rechtsanwälte
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Über 75 % aller Großbauprojekte mit einem Bauvolumen von mehr als EUR 5.000.000,00 sind verspätet (Quelle: interne Auswertung der Top-25 Großbauprojekte in Deutschland). Mehr als 70% davon überziehen die vertraglich vereinbarte Bauzeit um mehr als 6 Monate. Ob Vergabeverzögerungen, Behinderungen, zusätzliche bzw. geänderte Leistungen, Personalengpässe, Kalkulationsfehler, Insolvenzen, Mängel, etc. – die Gründe für Störungen im Bauablauf sind oft komplex.

Störungen im Bauablauf begründen ein bedeutsames Verlustpotential bei der Ausführung von Bauleistungen. Sie kosten allen Beteiligten Ressourcen, Zeit und Geld und verursachen nicht selten Mehrkosten von ca. 30 bis 60% der kalkulierten Kosten.

Unsere KORE-Anwälte unterstützen am Bau Beteiligte bei der Identifizierung gestörter Bauabläufe sowie bei der Geltendmachung bzw. Abwendung von Ansprüchen gegenüber Vertragspartnern. Neben juristischer Kompetenz setzen unsere KORE-Anwälte auch auf langjährige Erfahrungen in wirtschaftlichen und strategischen Betrachtungsweisen. Entsprechend sind wir mit der Führung von Schriftverkehr für die am Bau Beteiligten, der sachgerechten Bewertung von Bauzeitforderungen, Verhandlungs- bzw. Streitgesprächen, Vergleichsvereinbarungen, Durchsetzung von Ansprüchen vor Gericht, etc. vertraut.

Damit können wir für unsere Mandanten individuelle Lösungen und die besten Ergebnisse anstreben.

Bei Streitfällen vertreten wir unsere Mandanten außergerichtlich, vor Gericht oder in Schiedsverfahren.

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Beispiele aus der Praxis:

  • Für ein Schlüsselgewerk der Technischen Gebäudeausrüstung veranschlagt der AG eine Bauzeit von ca. 17 Monaten. Die Bauzeit hat sich fast vervierfacht. Wir haben unseren Mandanten bei der sachgerechten Bewertung einer Bauzeitforderung über Effektivitätsverluste, Preissteigerungen, Längervorhaltung von Projektleitungskapazitäten, etc. in 7 stelliger Größenordnung gegenüber dem Vertragspartner unterstützt. Ebenfalls waren wir in die Verhandlungen mit dem Vertragspartner sowie der Erstellung einer Vereinbarung hierüber involviert.
  • In einem Prestigeprojekt im norddeutschen Raum unterstützen wir unseren Mandanten vor Gericht im Zusammenhang mit den Kostenfolgen von Innenausbauleistungen infolge von Störungen im Bauablauf sowie der Verdoppelung der Bauzeit. Neben der Begleitung baubetrieblicher Sachverständigenbegutachtungen erfolgten durch uns u.a. detaillierte Auseinandersetzungen mit dem Bausoll, dem kritischen Weg sowie den kausalen Folgen, der Methodik der baubetrieblichen Begutachtung sowie dem Umgang der Darlegungs- und Beweislasten.
  • Der AG ließ als öffentlicher Auftraggeber eine Uni-Forschungseinrichtung neu erbauen. Hierfür schrieb er u.a. verschiedene Gewerke der technischen Gebäudeausrüstung öffentlich aus. Der Erstbieter erhielt den Zuschlag. Im Zusammenhang mit der Ausführung der Bauleistungen traten Störungen auf, die den Bauablauf veränderten. Es standen sich Verzugsvorwürfe des AG gegen den AN und bauzeitliche Forderungen in Millionenhöhe des AN gegen den AG gegenüber. Wir unterstützten unseren Mandanten im Zusammenhang mit dem baubetrieblichen Vertrags- und Nachtragsmanagement bis hin zu einer sachgerechten Schlussvereinbarung nach Projektabschluss.
  • In einem Infrastrukturprojekt hat der AG mit dem AN einen Bauvertrag über Leistungen eines Technikgewerks in 8 stelliger Höhe abgeschlossen. Im Zuge der Vertragsdurchführung vertritt der AN die Auffassung, dass Ausführungsplanunterlagen des AG lückenhaft bzw. fehlerhaft seien und er deshalb mit der Ausführung der Werk- und Montageplanung behindert sei. Ferner sollen weitere Störungen einer vertragsgemäßen Ausführung der Bauleistungen entgehen stehen. Wir waren unterstützend tätig bei Verhandlungen mit dem Vertragspartner und der Vereinbarung einer Beschleunigung sowie einer daraus resultierender Vergütung über einen Betrag in Millionenhöhe.
  • Für den Neubau eines Unigebäudes in der Metropolregion Rhein-Ruhr beauftragte der öffentliche AG den AN mit der Ausführung von TGA-Schlüsselgewerken. Die vertraglich vereinbarte Bauzeit verdreifachte sich aus Gründen, die nach Auffassung des AN nicht aus seiner Sphäre herrührten. Hierfür machte er eine Bauzeitforderung in 6 stelliger Höhe geltend. Außergerichtlich konnte der AN mit dem AG hierüber keine Einigung finden, sodass diese vor Gericht geltend gemacht wurde. Nach dem Austausch von Schriftsätzen konnten wir erreichen, dass eine Einigung in Höhe von ca. 15% der geltend gemachten Kosten gefunden wurde.

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